Jedes Kammermitglied gehört nur einer Wahlgruppe an. Die Zuordnung richtet sich nach dem Regierungsbezirk, den das Mitglied bei der Registrierung im Meldebogen unter Dienstortangabe als Hauptarbeitsgeber angegeben hat. Wenn kein Hauptarbeitgeber vorhanden ist oder dieser nicht in NRW ansässig ist, erfolgt die Zuordnung anhand der angegebenen Privatadresse. Auch die Zuordnung zum Tätigkeitsfeld entspricht der Angabe im Meldebogen.

Die Wahlunterlagen erhalten alle wahlberechtigten Mitglieder auf dem Postweg an die Privatanschrift.

Wahlberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und somit unterstützen. Unterzeichnet eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge, so sind die Unterschriften dieser Person auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Ja, das ist sie. Durch geeignete technische Vorkehrungen ist sichergestellt, dass die Stimmabgabe korrekt abläuft. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne entspricht den Regeln der geheimen Wahl. Die elektronische Wahlurne und die elektronische Wählerliste sind voneinander getrennt, so können keine Zuordnungen stattfinden. Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz geschützt.

Alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die sich selbständig registriert haben, können wählen und sich selbst zur Wahl aufstellen.

Die Wahlordnung §7 Absatz (3) besagt: Pflichtmitglieder der Pflegekammer können nur in der Wahlgruppe gewählt werden, in der sie als wahlberechtigt eingetragen sind. Die Zugehörigkeit in eine Wahlgruppe erfolgt anhand der Angaben auf dem Meldebogen zu Regierungsbezirk und Tätigkeitsfeld.

Die Form, in der die Wahlvorschläge eingereicht werden können, ist in der Wahlordnung klar beschrieben. Ein Wahlvorschlag kann entweder eine Einzelperson als auch eine Liste sein.

Nein, denn eine Liste entspricht einem Wahlvorschlag. Deshalb müssen insgesamt für eine Liste 40 Unterstützer gefunden werden und nicht pro Person.

Ein Wahlvorschlag muss von mindestens 40 wahlberechtigten Kammermitgliedern aus dem Regierungsbezirk des zu Wählenden unterzeichnet werden. Das Tätigkeitsfeld der Unterstützer ist dabei nicht relevant. Der Bereich, in dem man seine Unterstützer gewinnen kann, ist also größer als die eigene Wahlgruppe.

Wahlberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und somit unterstützen. Unterzeichnet eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge, so sind die Unterschriften dieser Person auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützerlisten sind ausschließlich die offiziellen Formblätter zu verwenden. Diese finden Sie zum gegebenen Zeitpunkt auf der Webseite der Pflegekammer NRW.

Ein Listenwahlvorschlag benötigt einen Namen, der bis zu fünf Wörter mit einer Länge bis zu 50 Zeichen umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes, deren Kurzbezeichnung, ausschließlich eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten.

Die Kammerversammlung ist das Parlament und entscheidungsgebende Organ der Pflegekammer NRW. Zugleich ist sie zentrale Ansprechpartnerin für Politik, Presse und Dritte. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

Wahlgruppen entsprechen den fünf Regierungsbezirken in NRW, die in die zwei Tätigkeitsfelder „Interdisziplinäre Pflege“ und „Altenpflege“ unterteilt sind. Daraus ergeben sich 10 Wahlgruppen. Jedes Kammermitglied gehört nur einer Wahlgruppe an.

Der Wahlausschuss wurde im September 2021 gebildet. Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Zum Beispiel definiert er Regeln und Fristen und stellt sicher, dass die Wahlen korrekt und reibungslos ablaufen. Geleitet wird der Wahlausschuss entsprechend der Wahlordnung von einer volljuristisch tätigen Person, in unserem Fall ist es Dr. Bernd Wittkowski und seiner ständigen Vertretung, Dr. Florian Hartmann. Die Namen der weiteren fünf Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder können der Webseite der Pflegekammer NRW entnommen werden.

In einer Wahlgruppe, für die nur ein gültiger Wahlvorschlag in Form eines Listenwahlvorschlages eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerbenden dieses Listenwahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Das bedeutet, dass die Wahlberechtigten so viele Stimmen haben, wie in dieser Wahlgruppe Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.

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