WAHLRECHT
Amtliches und Rechtliches zur Wahl
Wahlausschuss als Ansprechpartner zur Wahl
Die Wahl der Kammerversammlung unterliegt den gesetzlichen Vorschriften der Konstituierungswahlordnung. Damit diese eingehalten wird, wurde im September 2021 ein Wahlausschuss gegründet. Er ist demnach für die Vorbereitung und korrekte Durchführung der Wahl verantwortlich. Nachfolgend finden Sie wichtige Rechtsgrundlagen und alle Bekanntmachungen des Wahlausschusses.
Unsere Regierungsbezirke
Tätigkeitsfeld I. und II.
Anzahl der Kammersitze
FÜNF BEREICHE DER PFLEGE IN ZWEI FELDERN
TÄTIGKEITSFELDER I UND II
Tätigkeitsfeld I. – „Interdisziplinäre Pflege“
1
Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Kinderkliniken, Betreuungseinrichtungen, Kinderhospize oder häusliche Kinderkrankenpflege.
2
Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Erwachsenen im Rahmen der Akutversorgung, insbesondere Krankenhäuser, Fachkrankenhäuser (zum Beispiel Psychiatrie), Hospize oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
3
Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Erwachsenen im Rahmen der Langzeitversorgung, insbesondere Pflege von Menschen mit Behinderungen, Eingliederungshilfen oder Wohngemeinschaften.
5
Andere Tätigkeiten, insbesondere im Bereich Bildung, Forschung oder bei Behörden.
Tätigkeitsfeld II. – „Altenpflege“
4
Tätigkeit in Einrichtungen der Pflege von älteren und alten Menschen im Rahmen der Langzeitversorgung, insbesondere Seniorenheime, ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste oder betreutes Wohnen.